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(Gern mailen, da das Büro nicht dauerhaft besetzt ist.)

Anschrift

Am Stausee 3 | 01239 Dresden

Mitgliedschaft

Die einfachste Art, an diesem tollen Projekt mitzuwirken, ist eine Mitgliedschaft.

Auch unser Vereinswesen lebt von und mit den Vereinsmitgliedern. Dabei sind wir wie jeder andere Verein darauf angewiesen, neue Mitglieder zu werben und Brücken zwischen den Generationen zu bauen.

Mit Ihrer Teilnahme an den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen gestalten Sie dabei unsere Arbeit mit. Dabei freuen wir uns immer über neue, frische Ideen zur Verbesserung unserer Unterstützungsangebote.

Für die Mitgliedschaft gibt es zwei Varianten – die Vollmitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft:

Vollmitgliedschaft

Fördermitglied

Bitte senden Sie Ihr ausgefülltes und unterschriebenes Formular per Post an den Hof (Kinder- und Jugendbauernhof Nickern e. V., Am Stausee 3, 01239 Dresden).

 

Satzung des Kinder-und Jugendbauernhofes Nickern e.V.

  1. Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendbauernhof Nickern e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden erfolgte unter der Nummer 1783.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins geht jeweils vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.
  1. Der Verein hat den Zweck, durch Zusammenschluss von interessierten Jugendlichen und Erwachsenen einen Bauernhof für Kinder und Jugendliche zu betreiben und diese aktiv daran mitwirken zu lassen.
  2. Der Verein verfolgt das Ziel, Kindern und Jugendlichen unabhängig von deren wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, eine lebendige Verbindung zu Natur und Tieren sowie zueinander zu entwickeln und zu pflegen. Dabei wird sich der Verein auch für Aspekte der Ökologie, des Umwelt- und Naturschutzes und deren Vermittlung verwenden. Ein weiteres Ziel ist die Förderung und Pflege von Kultur und Kunst.
  3. Der Verein will Kindern und Jugendlichen am Rande eines der größten Dresdner Neubaugebiete eine Freizeitalternative und ein kreatives Betätigungsfeld schaffen.
  4. Aufgaben des Vereins sind die Trägerschaft für den Kinder- & Jugendbauernhof, die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Projektarbeit, Gemein-wesenarbeit und Beschäftigungsangebote zur beruflichen Orientierung arbeitsloser Jugendlicher.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbständig tätig; er verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mit den Mitteln des Vereins ist sparsam und wirtschaftlich umzugehen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Sie können angemessenen Ersatz für Aufwendungen und Auslagen erhalten, wenn der Vorstand dieses genehmigt.
  4. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Wegfall einzelner steuerbegünstigender Zwecke des Vereins oder bei Verlust der Gemeinnützigkeit.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein ist offen für jede juristische oder natürliche Person ab 16 Jahren oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bereit ist, sich für die Zwecke und Ziele des Vereins einzusetzen und die Rechte und Pflichten der Satzung als für sich verbindlich anzuerkennen (Interessent).
  2. Der Aufnahmeantrag des Interessenten ist schriftlich beim Verein einzureichen und vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zugang beim Verein zu bescheiden. Der Antrag gilt als angenommen, falls nicht innerhalb dieser Frist eine schriftliche ablehnende Entscheidung des Vorstandes dem Interessenten übermittelt wird. Eine Begründung gegenüber dem Interessenten ist nicht erforderlich, ist jedoch im Rahmen des Vorstandsprotokolls schriftlich zu fixieren.

 

Nicht- oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen haben die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters ihrem Antrag beizufügen.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der vollen Geschäfts-fähigkeit, Tod eines natürlichen Mitgliedes oder im Falle des Verlustes der Rechtsfähigkeit.

 

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären. Für ein nicht- oder nur beschränkt geschäftsfähiges Mitglied ist der fristgemäße Eingang dieser Erklärung seitens des gesetzlichen Vertreters beim Verein maßgebend.

 

Der Vorstand stellt das Ende der Mitgliedschaft gegenüber dem Mitglied bzw. dessen gesetzlichen Vertreter auf Wunsch deklaratorisch und im Falle des Ausschlusses konstitutiv, dann aber mit Begründung fest.

 

Die Aufnahme und der Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der 2/3 Mehrheit des Vorstandes.

 

Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung, die in Summe den Betrag von einem Jahresbeitrag übersteigt, im Rückstand bleibt.

 

In jedem Fall ist der Betreffende vor Ausschluss anzuhören.

 

  1. Um die gemeinsame Trägerschaft des Vereins zu gewährleisten, den Gemeinschaftsgedanken zu leben und die Arbeit des Bauernhofes zu unterstützen, wird von jedem Vereinsmitglied ein ehrenamtliches Engagement von 24 Stunden im Jahr für den Verein erwartet.

 

  1. Es besteht die Möglichkeit den Verein ideell und finanziell als Fördermitglied zu unterstützen.

 

Fördermitglieder können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht in der Mitglieder-versammlung, können aber beratend und unterstützend an dieser teilnehmen. Gleiches gilt für die Organe des Vereins. Vereinsstunden müssen keine geleistet werden. Fördermitgliedschaft entsteht  durch schriftliche Beitrittserklärung.

 

Die Fördermitgliedschaft kann wie die normale Mitgliedschaft gem. Vereinssatzung  § 4, Abs. 3 gekündigt werden. Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, mindestens in Höhe des jeweils gültigen Vereinsbeitrages. Fördermitglieder werden zur jährlichen Mitgliederversammlung eingeladen.

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der Verein und dessen Organe können darüber hinaus sowohl Ausschüsse als auch Beiräte ständig oder auch im Einzelfall auf beschränkte Dauer als zusätzliche Organe einrichten.

 

Als ständig einzurichtende Ausschüsse sind vorgesehen:

  • ein Ausschuss der MitarbeiterInnen
  • ein Widerspruchsausschuss

 

Als ständig einzurichtende Beiräte sind vorgesehen:

  • ein Kinder- und Jugendbeirat
  • ein Kassenprüfungsbeirat

 

  1. Ausschüsse sind aus der Mitte der Mitglieder zu bilden. Zu Beiräten können auch Nichtmitglieder berufen werden.
  2. Jedes Organ hat über seine Sitzungen schriftliche Protokolle innerhalb von maximal 14 Tagen anzufertigen, die vom Vorsitzenden des jeweiligen Organs und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Das ordnungsgemäß unterzeichnete Sitzungsprotokoll gilt als Nachweis für die ordnungsgemäße Beschlussfassung. Jedem Mitglied des Vereins, eines Ausschusses oder Beirates steht die Führung des Gegenbeweises nach den Vorschriften der ZPO frei.

 

  1. Die Organe des Vereines entscheiden grundsätzlich und soweit in dieser Satzung keine ausdrücklich andere Regelung getroffen wurde mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Das Organ ist entscheidungsfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und mit Mehrheitsbeschluss ein Protokollführer bestimmt wurde.
  2. Unabhängig von der Formulierung des Beschlussvorschlages bedeutet Stimmen-gleichheit die Annahme des eingereichten Beschlusses. Eventuelle Formmängel der Beschlusseinreichung werden durch die Beschlussfassung geheilt.
  3. Juristische Personen werden durch den jeweilig bestimmten gesetzlichen Bevoll-mächtigten bzw. einen von jenem bestimmten, vertreten. Sie verfügen jeweils über eine einheitliche Stimme.

 

Ausschlaggebend ist die Stimme des gesetzlichen Vertreters bzw. des seitens der juristischen Person im Voraus der Entscheidung schriftlich benannten Vertreters.

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ für sämtliche Mitglieder und Aufgaben des Vereins, soweit nicht durch jeweilige Regelungen einzelne Aufgaben den jeweiligen Organen des Vereins wirksam übertragen wurden. Sie hat daher insbesondere folgende Aufgaben:

 

 – Satzungsgebung und –änderung, wobei die Änderungen unverzüglich schriftlich nach der bestandkräftigen    Entscheidung mitzuteilen sind.

– Die Entscheidung über der Mitgliederversammlung obliegender Angelegenheiten und die Überwachung des Vollzuges dieser Entscheidungen.

 

– Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes, sowie die grundsätzliche Entgegennahme von Berichten und Empfehlungen von Beiräten und Ausschüssen, soweit diese nicht anderen Organen durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

– Die Wahl und Abberufung des Vorstandes (einschließlich der Nachfolgekandidaten) und der sonstigen Beamten.

 

 

  • Die Verabschiedung des Haushaltsplanes.

 

  • Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen, insbesondere im Rahmen einer Beitragsordnung.

 

  • Die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Berufung von Ausschüssen und Beiräten sowie deren Mitglieder durch die jeweiligen Vereinsorgane sowie die unverzügliche Bekanntmachung derselben an die Mitglieder und Dritte.

 

  • Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

 

Notwendiger Inhalt der Hauptversammlung ist der Geschäftsbericht des Vorstandes, der Bericht der Kassenprüfer, die Verabschiedung des Haushaltsplanes und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Berichte aus den Ausschüssen und Beiräten.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangt wird.

Der für 2 Jahre aus der Mitte der voll geschäftsfähigen Mitglieder zu wählende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Zusätzlich werden ein bis zwei Nachfolgekandidaten gewählt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der bestellten Vorstandmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit automatisch aus dem nächstgewählten Nachfolgekandidaten. Der Vorstand konstituiert sich dann erneut.

 

Angestellte bzw. Mitarbeiter des Vereins, die zugleich Mitglieder sind, dürfen grundsätzlich nicht zeitgleich zu ihrem Arbeitsverhältnis dem Vorstand angehören.

 

Ausnahmen sind in dringenden Fällen zulässig um den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten, dürfen aber einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nicht überschreiten.

 

Der Vorstand bleibt im Amt, bis im Rahmen einer Neuwahl ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestandskräftig gewählt ist.

 

Eine Wiederwahl der bisherigen Vorstandsmitglieder nach Ablauf von deren Amt ist zulässig.

 

Eine Abwahl des Vorstandes bzw. eines Teiles davon ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

 

Der Vorstand ist handlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Protokolle über Vorstandssitzungen sind in Verantwortung des jeweiligen Vorsitzenden schriftlich zu errichten. Die Protokolle sind vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Im Protokoll sind als Mindesterfordernisse außer Zeit und Ort der Sitzung die Beschlussgegenstände, die jeweils anwesenden Mitglieder, die Stimmenverhältnisse der Abstimmung sowie die Auffassung der beratenden Mitglieder im Ergebnis festzuhalten.

 

Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung des Vereins sowie die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Auch führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet insbesondere in allen Personalangelegenheiten und nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr.

 

Diese Aufgaben kann der Vorstand ganz oder teilweise an die Geschäftsführung übertragen.

 

Je zwei Vorstandmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.

 

Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vorstandes handeln innerhalb ihres Geschäftskreises selbständig und nach den seitens der Mitgliederversammlung gegebenen  Richtlinien unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden.

Die im Arbeitsverhältnisstehenden MitarbeiterInnen des Kinder- und Jugendbauernhofes, die gleichzeitig Vereinsmitglieder sind, haben die Möglichkeit, eine Interessenvertretung zu wählen.

Eine Interessenvertretung, die nach anderen, insbesondere arbeitsrechtlichen Vorschriften zu bilden ist oder gebildet werden kann sowie deren Rechte und Pflichten, bleibt hiervon unberührt.

 

Soweit die Interessenvertretung aus mehr als einer Person besteht, haben die Mitarbeiter einen Vorsitzenden gegenüber dem Vorstand schriftlich als Interessenvertreter zu benennen.

 

Zu Vorstandssitzungen ist der Interessenvertreter dieses Ausschusses einzuladen. Er besitzt eine beratende Stimme im Vorstand. Vom Mitspracherecht ausgenommen sind ausdrücklich Personalangelegenheiten, die den Interessenvertreter selbst betreffen und alle Finanzangelegenheiten.

 

Im Fall der persönlichen Betroffenheit des Interessenvertreters kann die Mitarbeiterschaft einen anderen Mitarbeiter mit der Interessenwahrnehmung betrauen.

 

Der Vorstand hat in jedem Fall das Recht, den Interessenvertreter zu allen Einzelfragen, auch wenn derartige Fragen grundsätzlich vom Beratungsrecht ausgeschlossen sind, zu hören.

 

Soweit die Interessenvertretung sich durch den Vorstand in seinen Mitwirkungsrechten oder die Rechte der von ihm vertretenen Mitgliedern beeinträchtigt sieht, steht ihm das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Vorstandes zu.

Der Widerspruchsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die im Übrigen kein anderweitiges Amt im Verein innehaben dürfen.

Um der Meinung von Kindern und Jugendlichen, welche auf dem Bauernhof aktiv sind, Stimme zu verleihen, können sich diese selbständig in Form eines Beirates organisieren.

 

Der Beirat besteht aus mindestens drei minderjährigen Personen, welche ausschließlich von den nicht voll geschäftsfähigen Nutzern des Bauernhofes gewählt werden.

 

Zu Vorstandssitzungen ist der Vorsitzende dieses Beirates einzuladen. Er besitzt eine beratende Stimme im Vorstand. Vom Mitspracherecht sind ausdrücklich ausgenommen Personal- und Finanzangelegenheiten. Allerdings hat der Vorstand das Recht, den Beiratsvorsitzenden zu derartigen Fragen zu hören. Im Übrigen hat der Beirat gegenüber dem Vorstand ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Aufnahme von bestimmten Themen auf die Tagesordnung. Die Behandlung des vorgeschlagenen Tagesordnungspunktes darf nur aus gewichtigen und im Protokoll der Sitzung schriftlich zu erklärenden Gründen abgelehnt werden.

 

Der Kinder- und Jugendbeirat besitzt eine Stimme in der Mitgliederversammlung, die geregelt ist, nach dem Sonderstimmrecht.

 

Soweit der Beirat sich durch den Vorstand in seinen Mitwirkungsrechten oder die Rechte der von ihm vertretenen minderjährigen Personen beeinträchtigt sieht, steht ihm das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Vorstandes zu.

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer, die für mindestens ein Geschäftsjahr berufen werden.

 

Als Kassenprüfer können auch Nichtmitglieder benannt werden, soweit diese sich schriftlich gegenüber dem Verein mindestens für ein Geschäftsjahr zur Wahrnehmung dieser Aufgabe und dieser Funktion ohne Kostenanforderung bereit erklären.

 

Zum Kassenprüfungsbeirat gehören der Schatzmeister, zwei Kassenprüfer und der Vorstandsvorsitzende.

 

Die Kassenprüfer und der Beirat Kassenprüfung unterstützen den Schatzmeister bei dessen Aufgabe und den Vorstand bei finanziellen Fragestellungen. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich zur Hauptversammlung unter Erstellung eines schriftlichen Prüfberichtes die Kassenführung und Rechnungslegung des Schatzmeisters und berichten dem Beirat. Der Beirat berichtet an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Im Auftrag des Vorstandes oder aus der Mitte der Mitglieder, soweit mindestens 50 % der Mitglieder es fordern, sind zusätzliche Prüfungen möglich.

 

Es ist möglich, ein Steuerbüro mit der Kassenprüfung zu beauftragen.

Vorstandsvorsitzender

Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Vorstandssitzungen und die Mitglieder-versammlung. Er verkündet ihre Beschlüsse und überwacht deren Durchführung.

 

Der Stellvertreter des Vorsitzenden

Der Stellvertreter des Vorsitzenden nimmt im Falle seiner Verhinderung seine Befugnisse wahr. Der Vorstand kann ihm besondere Aufgabenbereiche übertragen.

 

Der Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Hauptkasse entsprechend den Vorschriften der Kassenordnung sowie die Verwaltung des Vermögens des Vereins. Er stellt einen Jahreshaushaltsplan auf und legt Rechnung.

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer durch Beschluss der Hauptversammlung festzustellenden Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Die Beitragsordnung gilt auf unbestimmte Zeit, kann jedoch in der Hauptver-sammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden.

 

Soweit keine Beitragsordnung errichtet ist, beträgt der Mindestbeitrag pro Mitglied

30 € pro Jahr und ist bis spätestens 31.03. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Der Vorstand kann auf Antrag zu einer hiervon abweichenden Zahlungsweise im Einzelfall seine Einwilligung erteilen.

  1. Zur Unterstützung des Vereins und seiner Ziele sowie zur Information der Öffentlichkeit darüber, kann eine herausragende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.

 

  1. Von der Schirmherrin/dem Schirmherrn wird erwartet, dass sie/er sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt. 

 

  1. Eine Schirmherrin/ein Schirmherr ist eine natürliche Person, die bei der Annahme der Schirmherrschaft zugleich eine ordentliche Mitgliedschaft des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten erwirbt. Außerdem kann die Schirmherrin/der Schirmherr zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.

 

  1. Die Tätigkeit der Schirmherrin/des Schirmherrn ist ehrenamtlich.

 

  1. Die Schirmherrschaft kann nur einer Person jeweils für die Dauer von vier Jahren übertragen werden, wobei Wiederberufungen möglich sind. Erst nach deren Ausscheiden aus dem Amt kann die Schirmherrschaft neu vergeben werden.

 

  1. Die Vergabe der Schirmherrschaft erfolgt durch den Beschluss aller Vereinsmitglieder mit 2/3 Mehrheit mit Zustimmung der/des Berufenen.

 

  1. Die Schirmherrschaft endet mit Ablauf des Berufungszeitraumes, wenn keine Wiederberufung erfolgt, mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Berufung aus wichtigem Grund durch empfangsbedürftigen Beschluss des Vorstands.

Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen in der Mitgliederversammlung.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung des Vereins einen oder mehrere Liquidatoren.

 

Das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird dem

Kinderland-Sachsen e.V., Tharandter Straße 3, 01159 Dresden

zweckgebunden für die Kinder- und Jugendfarm „Spielwiese“, Hauptstraße 21, 01328 Dresden-Weißig,  gemäß § 3, Absatz 4 übertragen.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes in Mitglieds- und Beitragsfragen bzw. zu Fragen der Beteiligung der Ausschüsse und Beiräte steht jedem Beteiligten der Widerspruch an die Mitgliederversammlung zu.

 

Über den Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss. Der Widerspruch hat nur im Falle des Ausschlusses aufschiebende Wirkung.

 

Der Widerspruch ist innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung entweder beim Vorstand oder beim Vorsitzenden des Widerspruchsausschuss einzulegen. Er muss bis zum Ablauf einer weiteren Woche schriftlich begründet werden. Aus wichtigem Grund kann die Frist zur Begründung auf Antrag durch den Widerspruchsausschuss angemessen verlängert werden. Über den Widerspruch sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Begründung entschieden werden.

 

Weicht die Entscheidung des Widerspruchsausschusses von der des Vorstandes ab, so ist das Problem der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

 

Hat nur der durch die Entscheidung Benachteiligte Widerspruch eingelegt, so kann die angefochtene Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

 

 

 

In der Hauptversammlung am 20.05.2003 beschlossen, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 28.02.2020.